Nach der früheren Rechtsprechung wurde ein Rentenanspruch meist bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.5.1). Eine lebenslängliche Unterhaltsrente ist nicht ganz ausgeschlossen, aber selten (REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., Ziffer 2.1.3).