Wie die Rechtsprechung zeigt, steht bei der Beurteilung, wie lange ein Ehegatte auf nacheheliche Unterhaltsleistungen des andern zählen kann, die Aussicht dieses Ehegatten auf die (Wieder-) Erlangung der Eigenversorgungskapazität im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017E. 6.3). Das Scheidungsrecht sieht in Art. 125 ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Nach der früheren Rechtsprechung wurde ein Rentenanspruch meist bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.5.1).