Nach Ansicht des Obergerichts gibt im vorliegenden Fall das Argument des Vorsorgeunterhalts den Ausschlag für die zweite Variante. Da der im obergerichtlichen Eheschutzentscheid vom 4. September 2014 (Verfahren ERZ 14 23) festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 (ab 2015), im Unterschied zum nachehelichen Unterhaltsbeitrag, keinen Vorsorgeunterhalt enthält, ist es angezeigt, die Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, mithin ab 20. August 2019 (act. B 4/151 S. 41), beginnen zu lassen.