Aus der voraufgeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass in der Regel die Unterhaltspflicht mit Eintritt der formellen Rechtskraft beginnen soll, das Gericht jedoch ermessenweise die Unterhaltspflicht auf den Eintritt der formellen Rechtskraft im Scheidungspunkt festlegen kann, wenn sachliche Gründe dafür sprechen. Nach Ansicht des Obergerichts gibt im vorliegenden Fall das Argument des Vorsorgeunterhalts den Ausschlag für die zweite Variante.