2.4 Beginn der Unterhaltspflicht Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen Beitragspflicht. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach wie vor die Regel (BGE 128 III 121 E. 3 b bb). Es ist aber davon auszugehen, dass es dem Sachgericht – im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens – freisteht, dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft eine nacheheliche Unterhaltspflicht aufzuerlegen (BGE 128 III 121 E. 3 b bb;