Von der Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen kann zwar abgewichen (BGE 147 III 265 E. 7.3 am Ende, 147 III 293 E. 4.4 am Ende); vorliegend sind aber keine Gründe ersichtlich (es gab etwa keine Sparquote, keine besonderen Betreuungsverhältnisse, keine überobligatorischen Arbeitsanstrengungen und keine speziellen Bedarfspositionen), die gegen die Anwendung der Grundregel sprechen würden. Für den Anteil der Kinder ist vom Überschuss beider Elternteile auszugehen, und nicht nur von demjenigen des unterhaltsleistenden Elternteils (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.3.2).