Leben in einem Haushalt noch minderjährige Kinder, erscheint es angezeigt, den Überschuss in der Regel nach kleinen und grossen Köpfen (d.h. für die Eltern je zwei Teile, die Kinder je einen Teil) aufzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4). Dies führt bei einem Kind zu einer prozentualen Aufteilung von 40% zugunsten des Einpersonen-Haushalts und 60% zugunsten des Zweipersonen-Haushalts; bei zwei Kindern im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 (AESCHLIMANN/BÄHLER, a.a.O., N. 80 zu Anhang UB). Von der Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen kann zwar abgewichen (BGE 147 III 265 E. 7.3 am Ende, 147 III 293 E. 4.4 am Ende);