2.3.12.3 Beurteilung Auch minderjährige Kinder haben Anspruch auf einen Anteil am Überschuss: Sie erhalten ihre Bedürfnisse grosszügiger abgedeckt, wenn die finanziellen Mittel dafür vorhanden sind. Zudem fallen für Kinder praktisch immer (zusätzlich eventuell unvorhersehbare) Auslagen an, die selbst bei aller Sorgfalt in der Grundbedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden konnten. Aus diesen Gründen ist eine hälftige Überschussverteilung unter den Ehegatten unangemessen, wenn in einem Haushalt noch Kinder versorgt werden müssen (AESCHLI- MANN/BÄHLER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 78 ff. zu Anhang UB).