Seite 42 Phase (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2022) auf CHF 464.00. Dieser Überschuss sei nach ganzen und halben Köpfen zu verteilen, was zu einer Korrektur der vorinstanzlichen Berechnung führen müsse. Gemäss seinen Berechnungen sei für die Phase 2 beim Berufungsbeklagten ein Überschussanteil von CHF 678.00, bei der Berufungsklägerin von CHF 670.00 und bei E. von CHF 338.00 einzusetzen. In der Phase 3 mache dann der Überschussanteil beim Berufungsbeklagten CHF 1‘891.00 und bei der Berufungsklägerin wiederum CHF 670.00 aus.