Der Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, es sei richtig, dass die Vorinstanz den Überschuss von CHF 758.00 nicht nach Köpfen verteilt habe, sondern gewichtet nach dem gerundeten Überschussanteil der Ehefrau (S. 23 des vorinstanzlichen Entscheids), was zu einem übermässigen Überschussanteil der Ehefrau führe. Der berechnete Anspruch am Überschuss der Ehefrau im Zeitpunkt der Trennung, den die Vorinstanz auf CHF 670.00 festgelegt habe, bilde nur die Obergrenze, die unter gewissen Umständen zu unterschreiten sei. Wie in seinen Berechnungen aufgezeigt, belaufe sich der Überschuss in der ersten