Sie habe folglich den Überschuss in unrichtiger und willkürlicher Weise nur zwischen den erwachsenen Personen und nicht auch auf die Kinder verteilt. Gemäss ihren Berechnungen falle in der Phase 1 beim Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin je ein Überschussanteil von CHF 240.83 sowie bei D. und E. von je CHF 120.42 an. In der Phase 2 mache dann der Überschussanteil bei den Parteien je CHF 812.80 und bei E. CHF 406.40 aus. In der Phase 3 betrage der Überschussanteil der Parteien schliesslich je CHF 1‘329.50.