Richtigerweise sei bei der Unterhaltsberechnung die zweistufige Berechnungsmethode zur Anwendung gekommen. Praxisgemäss werde der Überschuss von den Gerichten auf grosse und kleine Köpfe verteilt, wobei die Eltern zwei Köpfe und die Kinder einen Kopf zählen würden (BSK, GLOOR/SPYCHER, Art. 125 ZGB, N. 36a). Die Vorinstanz führe nicht aus, weshalb von einem solchen Vorgehen in der Phase 1 abzuweichen sei. Sie habe folglich den Überschuss in unrichtiger und willkürlicher Weise nur zwischen den erwachsenen Personen und nicht auch auf die Kinder verteilt.