Der gebührende Unterhalt der Ehefrau belaufe sich damit auf ihr jeweiliges erweitertes betreibungsrechtliches Existenzminimum nach der Trennung zuzüglich eines Überschussanteils von CHF 670.00 (aus Erwägung 2.5.3.1 S. 22 ff. des angefochtenen Entscheids).