2.3.12 Verteilung Überschuss 2.3.12.1 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, die Beteiligung der Kinder am Überschuss dränge sich vor allem auf, wenn gemeinsame Kinder vorhanden seien und deren Unterhalt nur einen minimalen Bedarf decke (aus Erwägung 2.5.2 S. 21 ff.). Zunächst sei der gebührende Unterhalt der Ehefrau zu ermitteln. Dieser basiere auf dem Lebenshaltungsniveau, über das die Ehegatten im Zeitpunkt der Trennung verfügt hätten. Dabei seien vom verfügbaren Einkommen der Familie die Lebenshaltungskosten, berechnet auf der Basis des erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums, abzuziehen.