santeil ist im Betreuungsunterhalt nicht enthalten (REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., Ziffer 4.2). Auch ein für die Altersvorsorge des betreuenden Elternteils vorgesehener Betrag ist beim Betreuungsunterhalt nicht anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 7.3). Der Betreuungsunterhalt gehört aber nicht zum Ehegattenunterhalt, sondern es handelt sich um Kindesunterhalt. Der erste Teil der Berechnung, nämlich die Ermittlung des familienrechtlichen Grundbedarfs, ist für den Bar- und Betreuungsunterhalt identisch (REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., Ziffer 4.2).