Art. 285 Abs. 2 ZGB hält fest, dass der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern dient. Indem das neue Recht die Kosten der Betreuung als Kindesunterhalt bezeichnet, werden die Kosten, die durch die persönliche oder Fremdbetreuung ausgelöst werden, zum Kindesunterhalt gerechnet, der durch beide Elternteile zu tragen ist. Der Betreuungsunterhalt dient dazu, die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils sicherzustellen (PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 370).