2.3.11.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, entgegen der Berechnung der Berufungsklägerin sei der Betreuungsunterhalt von CHF 454.00 für E. vom nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 908.00 in Abzug zu bringen. Ansonsten würde man in unzulässiger Weise in das Existenzminimum des Berufungsbeklagten eingreifen. Die Berufungsbeklagte lässt bestreiten, dass der Unterhalt in das Existenzminimum des Berufungsbeklagten eingreife.