Für sein Erwerbseinkommen ist auch das minderjährige Kind Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 2 letzter Satz StG). Weil Kinder meist nur geringe Einkommen erzielen, sind auch keine Steuern geschuldet (im Kanton Appenzell ist erst bei einem steuerbaren Einkommen von über CHF 8'000.00 eine Einkommenssteuer geschuldet: Art. 39 Abs. 1 lit. b StG. Beim Bund liegt der Grenzwert bei CHF 17'800.00: Art. 36 Abs. 1 und 3 DBG).