Die Berufungsklägerin hat sich dazu nicht geäussert (insbesondere nicht in act. B 12), hat jedoch in ihrer Berechnung einen Wert von CHF 700.000 aufgenommen (act. B 50 S. 7). 2.3.10.3 Beurteilung Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass die Steuern zum familienrechtlichen Grundbedarf zu zählen sind, wenn kein Mankofall vorliegt (PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 362 f., mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich dieses Grundsatzes besteht zwischen den Parteien Einigkeit.