Seite 35 In der zweiten Phase (ab 1. August 2022) sei der ältere Sohn D. mit der Lehre fertig. Er werde deshalb in der Berechnung nicht mehr berücksichtigt. Die Steuern der Parteien würden deshalb höher ausfallen (aus Erwägung 2.4.3.3 S. 18). 2.3.10.2 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen (act. B 8 S. 9), durch den Wegfall des Unterhaltsbeitrags für E. erhöhe sich die Steuerlast bei ihm um rund CHF 100.00 auf CHF 700.00.