O., S. 260) schlagen Anteile von 20% bei einem Kind, 30% bei zwei Kindern und 40% bei drei Kindern vor. Diese Werte erscheinen angemessen und werden übernommen (so schon das Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 20 31 vom 20. September 2021 E. 3.3.6). Es ergeben sich Anteile der Kinder an den Wohnkosten der Berufungsklägerin (in der Höhe von CHF 1'560.00) von je CHF 234.00. Ab Abschluss der Ausbildung von D. wird angenommen, dass er den Haushalt der Mutter verlässt. Ab dann ist der Wohnanteil von E. mit CHF 312.00 anzurechnen.