Das Gesetz legt keine Methode zur Festsetzung des Wohnkostenanteils von Kindern fest. Die Praxis in den einzelnen Kantonen ist sehr unterschiedlich (vgl. die Hinweise bei JONAS SCHWEIGHAUSER, a.a.O., S. 16). In den Kantonen Zürich und Basel-Stad wird etwa nach der Methode der grossen und kleinen Köpfe vorgegangen (vgl. auch PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 356). Bei zwei Kindern führt dies zu einem Anteil der Kinder an den Wohnkosten von 50%, was vom Bundesgericht als zu hoch bezeichnet worden ist (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.5).