2.3.9 Wohnkostenanteile der Kinder Die Vorinstanz hat die Anteile der Kinder an den Wohnkosten ermessensweise auf je CHF 250.00 festgesetzt. Beide Parteien haben diesen Wert im Berufungsverfahren nicht kritisiert und in ihre eigenen Berechnungen übernommen. Seite 34 Im Rahmen der Offizialmaxime ist der Wohnkostenanteil der Kinder von Amtes wegen zu überprüfen.