Der Berufungsklägerin steht es dannzumal frei, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Der Betrag von CHF 1‘100.00 entspricht im Übrigen geltender Praxis der appenzell-ausserrho- dischen Gerichte bei der Ermittlung des Grundbedarfs (vgl. AR GVP 2006 Nr. 3481 E. 4). 2.3.8.5 Fazit Bis zum Abschluss der Ausbildung von E. ist bei der Berufungsklägerin von Wohnkosten von CHF 1‘560.00 und beim Berufungsbeklagten von CHF 1‘100.00 auszugehen. Ab Beendigung der Ausbildung von E. sind bei beiden Parteien Wohnkosten von CHF 1‘100.00 zu berücksichtigen.