Gestützt darauf rechtfertigt es sich, die Wohnkosten bis zu diesem Zeitpunkt auf CHF 1‘560.00 zu belassen, im Gegenzug ist dem Berufungsbeklagten ein Betrag von CHF 1‘100.00 zuzugestehen, obwohl dieser Betrag einen Amortisationsanteil enthält, welcher gemäss den Richtlinien bei einer selbstbewohnten Liegenschaft nicht zum Liegenschaftenaufwand gehört. Ab 1. August 2025 wohnen dann voraussichtlich beide Parteien alleine, so dass es sich im Sinne der Gleichbehandlung rechtfertigt, bei beiden Parteien von Wohnkosten von CHF 1‘100.00 auszugehen. Der Berufungsklägerin steht es dannzumal frei, in eine günstigere Wohnung umzuziehen.