Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil von Wohnkosten von CHF 1‘100.00 bei B. und CHF 1‘560.00 bei A. ausgegangen. Es liegt nahe, dass der jüngere Sohn E. bis zum voraussichtlichen Abschluss seiner Lehre per 31. Juli 2025 bei seiner Mutter wohnen bleibt. Gestützt darauf rechtfertigt es sich, die Wohnkosten bis zu diesem Zeitpunkt auf CHF 1‘560.00 zu belassen, im Gegenzug ist dem Berufungsbeklagten ein Betrag von CHF 1‘100.00 zuzugestehen, obwohl dieser Betrag einen Amortisationsanteil enthält, welcher gemäss den Richtlinien bei einer selbstbewohnten Liegenschaft nicht zum Liegenschaftenaufwand gehört.