2.3.8.4 Beurteilung Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht Berechnungstabellen eingereicht, worin – entgegen seinen Ausführungen im Plädoyer - Wohnkosten für B. von CHF 1‘100.00 und für A. von CHF 1‘560.00 aufgeführt sind (act. B 4/139). Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin hat in den an Schranken des Kantonsgerichts zu den Akten gegebenen Berechnungstabellen Wohnkosten für B. von CHF 1‘100.00 und für A. von CHF 1‘530.00 eingesetzt. Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil von Wohnkosten von CHF 1‘100.00 bei B. und CHF 1‘560.00 bei A. ausgegangen.