Die Berufungsklägerin lässt vorbringen (act. B 12 S. 4, act. B 50 S. 5), der Berufungsbeklagte selbst habe seine Wohnkosten in seinem Plädoyer mit CHF 1‘100.00 pro Monat (CHF 655.00 Hypothek inkl. Amortisationen und CHF 500.00 Unterhaltskosten) beziffert. Bei den Wohnkosten von selbstbewohntem Eigentum seien Amortisationen grundsätzlich, weil vermögensbildend, nicht zu berücksichtigen. Somit würden die Wohnkosten des Berufungsbeklagten tiefer ausfallen. Die Mietkosten für die Wohnung der Berufungsklägerin an der Adresse O. seien ausgewiesen und entsprechend durch die Vorinstanz berücksichtigt