In der Phase 3 ab 1. August 2025 bzw. ab Abschluss der Erstausbildung von E. gestehe die Vorinstanz der Berufungsklägerin um CHF 400.00 höhere Wohnkosten als dem Berufungsbeklagten zu. Eine Unterscheidung bei den Wohnkosten sei ab August 2025 jedoch nicht mehr sachgerecht. Die Mietkosten der Ehegatten seien deshalb anzugleichen auf CHF 1‘260.00.