2.3.8.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Der Berufungsbeklagte lässt ausführen (act. B 8 S. 7 und 9), die Vorinstanz gestehe der Berufungsklägerin in der Phase 2 ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2025 um CHF 160.00 höhere Wohnkosten als dem Berufungsbeklagten zu. Eine Unterscheidung bei den Wohnkosten sei jedoch nicht sachgerecht. Die Wohnkosten der Ehegatten seien deshalb anzugleichen auf je CHF 1‘260.00. In der Phase 3 ab 1. August 2025 bzw. ab Abschluss der Erstausbildung von E. gestehe die Vorinstanz der Berufungsklägerin um CHF 400.00 höhere Wohnkosten als dem Berufungsbeklagten zu.