Weiter sei zu berücksichtigen, dass er die Hypothek werde erhöhen müssen, um die güterrechtliche Ausgleichszahlung finanzieren zu können, was zu einer leichten Erhöhung der Wohnkosten führen dürfte. Insgesamt erscheine es deshalb gerechtfertigt, beim Berufungsbeklagten für die Wohnkosten CHF 1‘100.00 monatlich zu berücksichtigen. Dies entspreche auch dem Betrag, der bei der Berufungsklägerin berücksichtigt werden könne. Da es um eine längerfristige Festsetzung von Unterhalt gehe, erscheine es deswegen als gerechtfertigt, beide Parteien gleich zu behandeln und beiden den gleich hohen Betrag für Wohnkosten anzurechnen.