Seite 30 Der Berufungsbeklagte lässt ausführen, es dürfte sich tatsächlich um ein Versehen der Vorinstanz handeln, dass es die Krankenkassenkosten der Berufungsklägerin um CHF 7.00 gekürzt habe. Ebenso werde zur Kenntnis genommen, dass für die Krankenkassenkosten der Kinder keine individuelle Prämienverbilligung ausbezahlt werde. Die Krankenkassenkosten von CHF 99.00 für D. und CHF 78.00 für E. seien in der Unterhaltsberechnung in Anpassung der vorinstanzlichen Annahmen mit zu berücksichtigen (act. B 8 S. 5).