2.3.5 Grundbetrag des volljährigen Kindes D. ist am XX.XX 2020 18 Jahre alt und damit volljährig geworden. Ab Januar 2021 ist sein Grundbetrag von CHF 600.00 auf grundsätzlich CHF 1'200.00 zu erhöhen (vgl. Ziffer I./1 der Richtlinien). Es erfolgt damit eine Abweichung von der bisherigen Praxis. Diese Abweichung ist gerechtfertigt, weil dem volljährigen Kind nach der neuen Praxis des Bundesgerichts kein Überschussanteil mehr zugesprochen wird (dazu oben Erwägung 2.1.3 und nachfolgend Erwägung 2.3.12.3; MAIER/WALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 893).