2.3.4 Grundbetrag der Berufungsklägerin Die beiden Kinder werden in der Zeit vor der Volljährigkeit vorwiegend von der Mutter betreut. Ihr steht deshalb für diese Zeit ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 zu (gemäss Ziffer I./2 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, AR GVP 2009 Nr. 3547, nachfolgend zitiert als Richtlinien; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./11 a/aa). Ab der Volljährigkeit des jüngsten Kindes reduziert sich der Grundbetrag auf CHF 1'200.00 gemäss