Im Bereich der Kinderunterhaltsbeiträge ist das Gericht aufgrund der Offizialmaxime nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Somit ist bei der Unterhaltsberechnung für E., der im Mai 2022 16 Jahre alt geworden ist und voraussichtlich ab August 2022 eine Lehre beginnt, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2020 eine Kinderzulage von CHF 200.00 und ab 1. April 2020 bis 31. Mai 2022 von CHF 230.00 zu berücksichtigen. Ab 1. Juni 2022 (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG) beträgt die Ausbildungszulage CHF 280.00.