Beide Kinder wohnen noch zuhause. Die Vorinstanz ist von einer Ausdehnung des Pensums auf 80% ausgegangen. Dieser Entscheid erscheint als richtig und den Verhältnissen angemessen. Die Ausdehnung auf ein Vollzeitpensum ist der Berufungsklägerin nicht zumutbar. Mit der Vorinstanz ist deshalb für die erste, bis 31. Juli 2022 dauernde Phase von einem Einkommen der Berufungsklägerin von CHF 2'732.00 netto pro Monat auszugehen. Für die anschliessenden Phasen ist ein Einkommen von CHF 3'800.00 zu berücksichtigen.