Seite 27 144 III 481). Das heisst aber nicht, dass nach dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes in jedem Fall ein Vollpensum anzunehmen ist. Zu beachten sind zudem das Alter der betreuenden Person, ihre Ausbildung, ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten, die Gesundheit, die persönliche und geographische Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt und weitere Faktoren (BGE 147 III 308 E. 5.6, 147 III 249 E. 3.4.4). Vorliegend wird die Berufungsklägerin im Sommer 2022 56 Jahre alt sein.