Seite 26 2.3.2.2 Parteivorbringen vor Obergericht Der Berufungsbeklagte lässt ausführen, vor August 2022 sei für die Berufungsklägerin gemäss dem neuen Schulstufenmodell von einem hypothetischen Einkommen von 80% und einem Nettolohn von CHF 3'643.00 auszugehen. Ab August 2022 habe die Berufungsklägerin keine Betreuungspflichten mehr, weshalb eine Erhöhung des Pensums auf 100% zumutbar sei. Anzurechnen sei ein Einkommen von CHF 4'553.00.