Weiter sei in diesem Bruttolohn neu der monatliche Anteil der Sonderzulage von CHF 100.00 integriert. Diese werde nicht mehr separat ausgewiesen, wie die erwähnte Lohnabrechnung zeige. Dazu würden wiederum CHF 100.00 Telefon- und Kleinspesen sowie CHF 300.00 Verpflegungsspesen (act. 134/23) kommen. Gemäss Entscheid des Obergerichtes vom 2. September 2014 (ERZ 14 23) betreffend vorsorgliche Massnahmen seien von den Verpflegungsspesen von CHF 300.00 nur CHF 200.00 als sachlich begründet beurteilt und die restlichen CHF 100.00 als Lohn aufgerechnet worden (S. 7 ff.). Der Ehemann beziehe seit 2018 einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'899.00 (act.