2.3.1.2 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, dass beim Ehemann aus den folgenden Gründen von einem monatlichen Einkommen von netto CHF 6‘065.00 ausgegangen werde. Sein Einkommen sei in den letzten Jahren leicht schwankend gewesen. Er habe gemäss Lohnausweis jährlich jeweils eine Sonderzulage von CHF 1'200.00 erhalten. Diese sei auf den monatlichen Lohnabrechnungen jeweils mit CHF 100.00 ausgewiesen (act. 134/22 und 23). Diese Sonderzulage habe aber auch höher ausfallen und CHF 1‘330.00 (2013) oder gar CHF 4‘717.35 (2017) erreichen können.