Das Einkommen des Berufungsbeklagten belaufe sich auf insgesamt CHF 6‘057.00. Im Jahr 2018 habe sich der Berufungsbeklagte die Überstunden ausbezahlen lassen, weil er Steuerrückzahlungen habe leisten müssen. Sein Einkommen sei sonst immer konstant, es habe keine Auszahlung von Überstunden gegeben. Seit 2014 Seite 24 habe er keine Ferien mehr ausbezahlt erhalten. Auf die aktuelle Lohnabrechnung könne abgestellt werden.