Der Berufungsbeklagte liess an Schranken geltend machen, gemäss Lohnabrechnung Februar 2019 erziele er netto, abzüglich der Spesen von CHF 400.00, ein Einkommen von monatlich CHF 5‘499.00. Inklusive dem 13. Monatslohn ergebe dies monatlich CHF 5‘957.00. Hinzuzuzählen sei sodann CHF 100.00 pro Monat, weil von den erhaltenen Verpflegungsspesen von CHF 300.00 nur CHF 200.00 als Spesen berücksichtigt werden dürften. Das Einkommen des Berufungsbeklagten belaufe sich auf insgesamt CHF 6‘057.00.