Die Verpflegungsspesen von CHF 300.00 seien zu hoch, gemäss Obergerichtsentscheid seien CHF 100.00 dem Einkommen hinzuzurechnen (bzw. wohl CHF 200.00 vom Nettoeinkommen abzurechnen). Insgesamt sei ein Einkommen von CHF 6‘315.00 der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Der Berufungsbeklagte sei schon wieder dabei, Überstunden anzuhäufen. Er müsse sich diese auch einmal wieder ausbezahlen lassen. Auch bei der Berufungsklägerin seien Überstunden in der Abrechnung drin, die ausserhalb der 60 % geleistet worden seien.