2.3.1 Höhe des Einkommens des Ehemannes 2.3.1.1 Parteivorbringen vor Kantonsgericht Die Berufungsklägerin liess an Schranken ausführen, im Jahr 2018 habe der Berufungsbeklagte gemäss Lohnausweis 2018 (kläg. act. 21) ein Netto-Jahreseinkommen von CHF 78‘191.00 (brutto CHF 7'000.00 mehr als 2017) erzielt. Das ergebe ein monatliches Einkommen von CHF 6‘515.00. In diesem Betrag nicht inbegriffen seien die Kommunikationsspesen von CHF 100.00. Die Verpflegungsspesen von CHF 300.00 seien zu hoch, gemäss Obergerichtsentscheid seien CHF 100.00 dem Einkommen hinzuzurechnen (bzw. wohl CHF 200.00 vom Nettoeinkommen abzurechnen).