Mithin ist im Moment von einer Ehe auszugehen, die lebensprägend war und Anspruch auf Anknüpfung an den letzten ehelichen Standard gibt. Offen kann an dieser Stelle bleiben, welcher Erwerb der Berufungsklägerin zuzumuten ist (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 2.3.2) und für welche Dauer ein Unterhaltsanspruch besteht (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 2.5). 2.3 Positionen der Berechnung Beide Parteien stellen grundsätzlich auf die Berechnungen der Vorinstanz ab. Auf die umstrittenen Positionen ist nachfolgend einzugehen.