Im Moment der Trennung der Parteien (Herbst 2012) waren die Söhne 10 und 6 Jahre alt. Die Berufungsklägerin war nach dem Schulstufenmodel (vgl. BGE 144 III 481) verpflichtet, ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50% anzunehmen. Die Schulpflicht beginnt im Kanton Appenzell Ausserrhoden mit dem zweiten Kindergartenjahr (Art. 8 Abs. 3 Schulgesetz, bGS 411.0), welches ab dem 5. Lebensjahr zu besuchen ist (Art. 18 Abs. 1 Schulgesetz, Art. 18 Abs. 1 Schulverordnung, bGS 411.1).