Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages sei hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden könne (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 ). Das Bundesgericht führt in BGE 147 III 301 E. 6.2 weiter aus, dass wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt sei, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werde könne, das Gericht aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen habe, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt habe, davon aber nach des-