Seite 22 und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2021). Das Bundesgericht führt im zitierten Entscheid BGE 147 III 249 weiter aus, dass selbst die Bejahung einer lebensprägenden Ehe nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führe.