Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles und damit unter anderem Kriterien wie das Alter, die Gesundheit, bisherige Tätigkeiten, persönliche Flexibilität und die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Zum anderen hat das Bundesgericht den Begriff der lebensprägenden Ehe weiterentwickelt (BGE 147 III 249 vom 3. November 2020), welche im Scheidungsfall einen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandards gibt. Bislang wurde eine lebensprägende Ehe bereits angenommen nach einer Dauer von zehn Jahren oder - unabhängig davon - bei einem gemeinsamen Kind.