Nur in diesem Fall entsteht überhaupt erst ein Unterhaltsanspruch (Clean-Break Prinzip). Wird diese Frage bejaht, ist der gebührende Unterhalt des ansprechenden Ehegatten nach dem zuletzt gelebten Standard vor Aufnahme des Getrenntlebens zu beziffern (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 2.7). Schliesslich sind die Möglichkeiten einer Eigenversorgung der ansprechenden Partei und die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu klären (BGE 134 III 145 mit Hinweisen auf ältere Entscheide).